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   VGH Bayern, 17.10.2019 - 11 CE 19.1480   

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VGH Bayern, 17.10.2019 - 11 CE 19.1480 (https://dejure.org/2019,37947)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.10.2019 - 11 CE 19.1480 (https://dejure.org/2019,37947)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - 11 CE 19.1480 (https://dejure.org/2019,37947)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwVfG Art. 48 Abs. 1 Satz 1, ... 51 Abs. 1 Nr. 1; StVG §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 28 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. a, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b; FeV § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1, 16, 17, 20 Abs. 1 und 2
    Rücknahme der Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

  • rewis.io

    Rücknahme der Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrige Entziehung der Fahrerlaubnis; Rücknahmeermessen; Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis; Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bei vorherigem Entzug der Fahrerlaubnis beim ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot; Rechtswidrige Entziehung der Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rücknahme der Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 256
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2017 - 12 PA 199/16

    Cannabisanbau; gelegentlicher Cannabiskonsum; regelmäßiger Cannabiskonsum;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2019 - 11 CE 19.1480
    Zum einen könnten auch die genannten Gründe der Entziehung unabhängig von ihrem tatsächlichen damaligen Vorliegen an der Bestandskraft des Verwaltungsakts teilhaben und im Wiedererteilungsverfahren Berücksichtigung finden müssen (vgl. NdsOVG, B.v. 6.4.2017 - 12 PA 199/16 - DAR 2017, 339 = juris Rn. 11 f.; B.v. 6.10.2003 - 12 ME 401/03 - juris Rn. 7).

    Andererseits könnte man aber auch davon ausgehen, dass die genannten Gründe der Entziehung dann keine Berücksichtigung finden können, wenn zum Zeitpunkt der Wiedererteilung offensichtlich ist, dass sie nicht vorlagen (vgl. für den Fall der Entziehung nach § 11 Abs. 8 FeV bei einer offensichtlich rechtswidrigen Gutachtensanordnung NdsOVG, B.v. 6.4.2017 a.a.O. Rn. 13).

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2019 - 11 CE 19.1480
    Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil die der Entziehung zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit schon getilgt ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 21.04 - NJW 2005, 3440 amtlicher Leitsatz; Dauer a.a.O. § 14 FeV Rn. 22; juris-PK Straßenverkehrsrecht, § 14 FeV Rn. 91) oder ob der amtliche Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (a.a.O.) angesichts der unterschiedlichen Fallkonstellationen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 13.17

    Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2019 - 11 CE 19.1480
    Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ist bei einer erstmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss, die als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt, sondern es sind Aufklärungsmaßnahmen in Form einer Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Ermessen möglich (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 13.17 - VkBl 2019, 448 amtlicher Leitsatz).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2019 - 11 CE 19.1480
    Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null hier nicht vorliegt, da der Entziehungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht offensichtlich rechtswidrig war (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 6 C 32.06 - juris Rn. 15) und seine Aufrechterhaltung nicht schlechthin unerträglich wäre (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 48 Rn. 85).
  • BVerwG, 27.10.2011 - 3 C 31.10

    Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE; Fahrerlaubnis für

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2019 - 11 CE 19.1480
    Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis (BVerwG, U.v. 27.10.2011 - NJW 2012, 696 = juris Rn. 11).
  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2019 - 11 CE 19.1480
    Die Änderung der Rechtsprechung bei unverändert gebliebener Rechtslage stellt regelmäßig keinen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.d. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG dar (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.2018 - 1 C 23.17 - NVwZ-RR 2019, 170 = juris Rn. 17; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 104 ff.).
  • OVG Bremen, 08.03.2000 - 1 B 61/00

    Medizinisch-psychologisches Gutachten wegen Cannabis-Konsums eines Kraftfahrers

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2019 - 11 CE 19.1480
    Darüber hinaus hätte eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV möglicherweise aber auch nur dann verlangt werden können, wenn die dort genannten Gründe tatsächlich vorlagen und zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben (vgl. OVG Bremen, B.v. 8.3.2000 - 1 B 61/00 NJW 2000, 2438).
  • VGH Bayern, 18.08.2015 - 11 CE 15.1217

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2019 - 11 CE 19.1480
    Solche Tatsachen liegen hier nach so langer Zeit ohne den Besitz einer Fahrerlaubnis aber vor (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 11 CE 15.1217 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 06.10.2003 - 12 ME 401/03

    Anfechtungsgrund; Bestandskraft; Dringlichkeit; Drogenscreening;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2019 - 11 CE 19.1480
    Zum einen könnten auch die genannten Gründe der Entziehung unabhängig von ihrem tatsächlichen damaligen Vorliegen an der Bestandskraft des Verwaltungsakts teilhaben und im Wiedererteilungsverfahren Berücksichtigung finden müssen (vgl. NdsOVG, B.v. 6.4.2017 - 12 PA 199/16 - DAR 2017, 339 = juris Rn. 11 f.; B.v. 6.10.2003 - 12 ME 401/03 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 18.01.2023 - 11 B 22.1153

    Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei vorangegangener Entziehung wegen

    Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die Entziehungsentscheidung offensichtlich rechtswidrig wäre (in diese Richtung NdsOVG, a.a.O. Rn. 13; Dauer, a.a.O. § 14 FeV Rn. 22; offen gelassen in BayVGH, B.v. 17.10.2019 - 11 CE 19.1480 - NJW 2020, 256 Rn. 25), bedarf hier keiner näheren Erörterung.

    Der Leitsatz des Urteils könnte zwar für die Auffassung des Verwaltungsgerichts streiten (vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.10.2019 - 11 CE 19.1480 - NJW 2020, 256 Rn. 25; B.v. 17.1.2020 - 11 B 19.1274 - DAR 2020, 159 = juris Rn. 30).

  • VG Düsseldorf, 08.04.2022 - 6 L 226/22
    vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. April 2017 - 12 PA 199/16 -, juris, Rn. 11; vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 11 CE 19.1480 -, juris, Rn. 25; zur Zugrundelegung strafrichterlicher Feststellungen: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, StVG, § 4 StVG Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 16 A 89/11 -, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 05. Januar 2022 - 11 ZB 21.2153 -, juris, Rn. 27.

    Ob im Falle einer - der Entziehung zugrunde liegenden - offensichtlich rechtswidrigen Gutachtenanordnung ausnahmsweise eine andere Bewertung geboten ist, dies mithin, jedenfalls aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, der Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entgegensteht, vgl. hierzu: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. April 2017 - 12 PA 199/16 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 11 CE 19.1480 -, juris, Rn. 25, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2023 - 3 L 22/23

    Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis - Bestandskraft der Entziehungsentscheidung -

    Die Behörde und die Beteiligten sind an die im Verwaltungsakt getroffene Regelung gebunden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 11 CE 19.1480 - juris Rn. 20).

    Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist, hat er die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage zu erheben oder - wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist - bei der Fahrerlaubnisbehörde die Rücknahme des Entziehungsbescheides zu beantragen, wobei die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ermessen der Behörde liegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 11 CE 19.1480 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 C 23.1065

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne erneute theoretische und praktische Prüfung

    Dies betraf jedoch Fallgestaltungen, in denen entweder Fahrerlaubnisse der Klassen C und D inmitten standen, die erhöhte Anforderungen an die Befähigung stellen (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2010 - 11 BV 10.712 - DAR 2010, 716 = juris Rn. 4, 39; nachgehend BVerwG; U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - NJW 2012, 696; BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 11 CE 15.1217 - juris Rn. 11), oder in denen der Betroffene zuvor nur kurze Zeit Fahrpraxis sammeln konnte (BayVGH, B.v. 17.10.2019 - 11 CE 19.1480 - NJW 2020, 256 = juris Rn. 1, 10, 22).
  • VG Augsburg, 27.06.2022 - Au 7 K 21.1657

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nebst eingeschlossener

    Eine Zeit von etwa acht Jahren ohne entsprechende Fahrerlaubnis bzw. berücksichtigungsfähige Fahrpraxis ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts grundsätzlich geeignet, eine Tatsache darzustellen, die die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt; denn sie überschreitet die frühere Zweijahresgrenze etwa um das Vierfache (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2019 - 11 CE 19.1480 - juris Rn. 21 f.; B.v. 18.8.2015 - 11 CE 15.127 - juris Rn. 11).
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